Impressum & AGB

türen-kontor
Haustüren in Perfektion

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

 

türen-kontor GbR
Olaf Hennicke & Stefan Rittersberger
Am Wachenbaum 19
D-53909 Zülpich
Telefon: +49(0)2251-124197
Fax: +49(0)2251-125172
Olaf.Hennicke(at)tueren-kontor.de

 

USt-ID-Nr. DE264010786

Hinweise zum Datenschutz

Die Musik wurde uns freundlicherweise von Pferdebilder zur Verfügung gestellt.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Die Leistung der Firma Türen-Kontor GbR besteht aus der Lieferung von Haustüren. Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt werden.

Nicht eingeschlossen ist eine eventuelle Montage. Sollte der Besteller eine Montage wünschen, muss hierüber ein gesonderter Vertrag geschlossen werden.

2. Angebote bleiben bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.

3. Tritt der Besteller von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die die Lieferfirma nicht zu vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, so ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§ 649 BGB).

4. Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma. Nachträgliche Änderungen der Bestellung, sind nur gültig, wenn sie mit ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern geschlossen werden.

5. Der Besteller bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich waren, jedoch nicht erteilt wurden.

6. Preise gelten frei Haus incl. Verpackung. Sie schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein.

7. Der Kaufpreis wird bei Erhalt der Ware sofort fällig. Eine Auslieferung kann auch per Nachnahme erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

8. Lehnt der Besteller die Annahme der Ware ab, wird der Kaufpreis sofort fällig. Der Besteller wird dann vorleistungspflichtig und hat Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung.

9. Die Lieferfirma bemüht sich, vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Dem Besteller steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermins das Recht zu, per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zu setzten und nach verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird nach der Übung der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen.

10. Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet.

11. Die Lieferfirma übersendet dem Besteller eine Zeichnung, soweit erforderlich  und gegebenenfalls nach örtlichem Aufmass. Der Besteller ist verpflichtet, die Zeichnung binnen zwei Wochen zu prüfen und unterschrieben an die Lieferfirma zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesand oder Gegenteiliges mitgeteilt wird.

Entwürfe, Konstruktionen und Designs, unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Elemente und Komponenten werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie durch die Unterschrift des Bestellers auf der Zeichnung genehmigt worden sind.

12. Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung und vor der Montage der Haustür schriftlich geltend gemacht werden. Der Lieferfirma muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Sollte eine Regulierung des Mangels vor Ort nicht möglich sein, ist es der Lieferfirma gestattet die Tür zur Behebung des Mangels zurück zu holen. Wobei eine angemessene Frist zu setzen ist.

Jeglicher Anspruch entfällt, falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.

13. Die Gewährleistung endet nach Ablauf von zwei Jahren. Sie beginnt mit der Abnahme der Ware.

14. Die Lieferfirma behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter ist nur mit Einwilligung der Lieferfirma zulässig.

15. Soweit die Ware in Gebäude eingebaut wird, vereinbaren die Parteien folgendes:

Der Einbau erfolgt nur vorübergehend. Die gelieferte Haustür wird nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes in das sie eingebracht wird. Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit auszubauen und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen.

16. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als Gerichtsstand vereinbart.

17. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag / Bestellung im Übrigen wirksam. Es gilt dann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

türen-kontor Mai 2009

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